Der Beschwerdeführer machte in seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2020 diesbezüglich geltend, der Beschuldigte 1 habe den für die Abtretung der Stammanteile vereinbarten Kaufpreis von CHF 50'000.00 in bar nicht bezahlen können, weshalb er (der Beschwerdeführer) die Forderung von CHF 39'733.65 erhalten habe (Z. 402 f.). Tatsächlich ist aber dem Vertrag betreffend Verkauf und Abtretung von Stammanteilen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 1 vom 11. Juli 2014 (nachfolgend: Abtretungsvertrag), Ziff. II, zu entnehmen, dass der Kaufpreis für die Stammanteile des Beschwerdeführers CHF 50'000.00 betrug und dem Beschwerdeführer