Ebenfalls aktenwidrig ist auch die Behauptung, bei der zedierten Forderung über CHF 39'733.65 handle es sich um eine Restanz des Kaufpreises für die abgetretenen Stammanteile. Der Beschwerdeführer machte in seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2020 diesbezüglich geltend, der Beschuldigte 1 habe den für die Abtretung der Stammanteile vereinbarten Kaufpreis von CHF 50'000.00 in bar nicht bezahlen können, weshalb er (der Beschwerdeführer) die Forderung von CHF 39'733.65 erhalten habe (Z. 402 f.).