Zunächst erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2020, er sei aus der K.________ ausgetreten, weil er sich mit dem Beschuldigten 1 bezüglich der strategischen Ausrichtung des Unternehmens nicht mehr einig gewesen sei. Ausserdem sei es dem Unternehmen finanziell nicht gut gegangen. Da die beiden dies nicht mehr ‹zusammengebracht› hätten, habe der Beschuldigte 1 ihm angeboten, seine Anteile zu übernehmen (Z. 394 ff.). Ebenfalls aktenwidrig ist auch die Behauptung, bei der zedierten Forderung über CHF 39'733.65 handle es sich um eine Restanz des Kaufpreises für die abgetretenen Stammanteile.