Der Beschwerdeführer moniert weiter, der Beschuldigte 1 habe unter arglistigem Vortäuschen falscher Absichten seinen Austritt aus der K.________ erwirkt, indem er vorgegeben habe, die Restanz des Kaufpreises für die abgetretenen Stammanteile sei über eine Forderung gegenüber dem Verein abgesichert. Dies entspricht in mehrerlei Hinsicht nicht der Aktenlage: Zunächst erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2020, er sei aus der K.________ ausgetreten, weil er sich mit dem Beschuldigten 1 bezüglich der strategischen Ausrichtung des Unternehmens nicht mehr einig gewesen sei.