7 Dem Verein stand aus dem Übernahmevertrag kein Guthaben zu, welches die Jahresrechnung positiv hätte beeinflussen können. Es ist damit zusammenfassend kein (strafrechtlich relevantes) ‹Ausblutenlassen› des Vereins durch die Beschuldigten ersichtlich. Weiter finden sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigten das Vermögen des Vereins bewusst verringert haben könnten. 7.3 Der Beschwerdeführer moniert weiter, der Beschuldigte 1 habe unter arglistigem Vortäuschen falscher Absichten seinen Austritt aus der K.______