6 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Beschuldigte 1 habe den Verein sofort nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der K.________ ‹ausbluten› lassen. Die Illiquidität des Vereins sei entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht auf äussere Umstände zurückzuführen. Der Verein habe noch bis Abschluss 2013 ein Umlaufvermögen von über CHF 126'000.00 gehabt und es habe auf der Passivenseite keine Unterdeckung vorgelegen. Aus der Erfolgsrechnung sei überdies ersichtlich, dass der Verein Personal beschäftigt habe.