Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter konkretisiert, wie der Verein und die K.________ (respektive deren Organe) den in diesem Zeitpunkt bereits ausgeschiedenen Beschwerdeführer anlässlich der Vorstandssitzungen hätten durch Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführen können. Das Gesagte gilt auch im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen bezüglich der L.________. Die Ablehnung des Beweisantrags erfolgte – auch mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen – rechtmässig. Der neuerlich gestellte Beweisantrag ist abzulehnen.