318 Abs. 2 StPO). Vorliegend wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag auf Edition sämtlicher Vorstandssitzungsprotokolle des Vereins der Jahre 2014 und 2015 mit der Begründung ab, der massgebende Sachverhalt zur Beurteilung der Übernahme der operativen Tätigkeit des Vereins mitsamt dessen Aktiven durch die K.________ per 30. Juni 2015 ergebe sich aus den diesbezüglich zwischen dem Verein und der K.________ getroffenen Vereinbarungen sowie der danach durchgeführten Umsetzung. Dazu lägen der undatierte Übernahmevertrag und die kompletten Buchhaltungen des Vereins und der K.________ für die Zeit vor und nach der Übernahme vor.