b StPO gleichwertig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.2). 6.4 Die Staatsanwaltschaft darf indes im Anschluss an die Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO gestellte Beweisanträge nur ablehnen, wenn mit diesen die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO).