389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens aufheben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben respektive einen vormals abgelehnten Beweisantrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, einen abgelehnten Beweisantrag im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1;