6.2 Der Beschwerdeführer stellte den obgenannten Beweisantrag mit Schreiben vom 11. Oktober 2021, nachdem die Staatsanwaltschaft den Parteien mit Schreiben vom 30. August 2021 die Einstellung des Verfahrens O 18 5140 in Aussicht gestellt und ihnen Frist gesetzt hatte, um weitere Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft lehnte den Beweisantrag mit Verfügung vom 22. Februar 2022 ab. 6.3 Der im Anschluss an die Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ergangene Entscheid über die Gutheissung oder Ablehnung von Beweisanträgen kann grundsätzlich nicht angefochten werden (Art. 318 Abs. 3 StPO).