4 BGE 138 IV 186 E. 4.1 als Richtwert fest, es sei grundsätzlich Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch. Hielten sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung die Waage, dränge sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. gleichermassen auch Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 IV 86 E. 4.1.2 und 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.1).