Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft darf nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Über Schuld und Unschuld hat grundsätzlich das Gericht zu befinden. Das Bundesgericht hielt in