Die beschwerdeführende Person hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch ist, und kann sich nicht damit begnügen, ihre Sicht der Dinge zu wiederholen. Sofern der angefochtene Entscheid eine Eventualbegründung enthält, ist darzulegen, weshalb sowohl Haupt- als auch Eventualbegründung unzutreffend sind, weil nur in diesem Fall Gründe dargelegt werden, welche im Resultat einen anderen Entscheid nahelegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 und 6B_1104/2020 vom 25. Februar 2021 E. 1.3.1 und E. 2.1; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 502 2014 226 vom 11. Februar 2015 E. 2a f.;