3. 3.1 Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte 1 machen sinngemäss geltend, die Beschwerde setze sich nicht hinreichend mit der angefochtenen Verfügung auseinander, weshalb auf sie nicht einzutreten sei. 3.2 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die Strafprozessordnung, dass ein Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Die Be-