(nachfolgend: Verein) der Jahre 2014 und 2015 zu edieren. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1 und 4 beantragen in ihren Stellungnahmen vom 9. Mai 2022 bzw. 21. April 2022 ebenfalls die – kosten- und entschädigungsfällige – Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die Beschuldigten 2 und 3 liessen sich nicht vernehmen.