Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 126 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. August 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Schärer Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigte 2 D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschuldigter 3 F.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. G.________ Beschuldigte 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern H.________ v.d. Rechtsanwalt I.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Betrugs, betrügerischen Konkurses, evtl. Pfändungsbetrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 28. Februar 2022 (O 18 5140) 2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 28. Februar 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2), D.________ (nach- folgend: Beschuldigter 3) und F.________ (nachfolgend: Beschuldigte 4) wegen Betrugs (Beschuldigter 1), betrügerischen Konkurses, evtl. Pfändungsbetrugs, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Beschuldigte 2 bis 4), unter Verweis der Zivilforderungen des Straf- und Zivilklägers/Beschwerdeführers (nach- folgend: Beschwerdeführer) auf den Zivilweg und unter Zuspruch von Entschädi- gungen an die Beschuldigten 1 (CHF 7'329.10), 3 (insgesamt CHF 14'096.40) und 4 (insgesamt CHF 9'905.75) ein. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. März 2022 (Postaufgabe: 21. März 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragt, die Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 4 fortzusetzen. Ausserdem sei der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, sämtliche Vorstandssitzungsprotokolle des Vereins Jugend- projekt J.________ (nachfolgend: Verein) der Jahre 2014 und 2015 zu edieren. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1 und 4 beantragen in ihren Stel- lungnahmen vom 9. Mai 2022 bzw. 21. April 2022 ebenfalls die – kosten- und ent- schädigungsfällige – Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die Beschuldigten 2 und 3 liessen sich nicht vernehmen. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die an- gefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. 3.1 Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte 1 machen sinn- gemäss geltend, die Beschwerde setze sich nicht hinreichend mit der angefochte- nen Verfügung auseinander, weshalb auf sie nicht einzutreten sei. 3.2 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die Strafpro- zessordnung, dass ein Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Die Be- 3 schwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Die beschwerdeführende Person hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch ist, und kann sich nicht damit be- gnügen, ihre Sicht der Dinge zu wiederholen. Sofern der angefochtene Entscheid eine Eventualbegründung enthält, ist darzulegen, weshalb sowohl Haupt- als auch Eventualbegründung unzutreffend sind, weil nur in diesem Fall Gründe dargelegt werden, welche im Resultat einen anderen Entscheid nahelegen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 und 6B_1104/2020 vom 25. Februar 2021 E. 1.3.1 und E. 2.1; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 502 2014 226 vom 11. Februar 2015 E. 2a f.; vgl. zu Art. 385 Abs. 1 StPO: VIKTOR LIEBER, in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 2 zu Art. 385; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 385; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 392; zu Art. 396 Abs. 1 StPO: ANDREAS KELLER, in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 396; vgl. zu Art. 42 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]: BGE 133 IV 119 E. 6.1 ff.). 3.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde über weite Strecken seine bereits mit der Strafanzeige vom 23. April 2018 erhobenen Anschuldigungen und legt seine Sicht der Dinge dar. Daneben setzt er sich aber punktuell auch explizit mit der angefochtenen Verfügung auseinander, namentlich im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2022 ab- gelehnten Beweisantrag auf Edition sämtlicher Vorstandssitzungsprotokolle des Vereins der Jahre 2014 und 2015, der bilanzierten Schuld des Vereins gegenüber der K.________ GmbH (nachfolgend: K.________) oder den Eigentumsverhältnis- sen an den L.________. Die Begründungsanforderungen sind damit insgesamt er- füllt. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 4. Die Beschwerde ist aber abzuweisen. Für die Begründung kann vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwiesen werden. Ergänzend dazu ist das Nachfolgende zu bemerken. 5. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Staats- anwaltschaft steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz ‹in dubio pro duriore› zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Die Einstellung durch die Staats- anwaltschaft darf nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Über Schuld und Unschuld hat grundsätzlich das Gericht zu befinden. Das Bundesgericht hielt in 4 BGE 138 IV 186 E. 4.1 als Richtwert fest, es sei grundsätzlich Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch. Hielten sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung die Waage, dränge sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageer- hebung auf (vgl. gleichermassen auch Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 IV 86 E. 4.1.2 und 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.1). Vorbehalten bleibt die Erledigung der Sache im Strafbefehlsverfahren. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Be- weis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 10 vom 1. März 2021 E. 6.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst sinngemäss gegen die Ablehnung seines Beweisantrags auf Edition sämtlicher Vorstandssitzungsprotokolle des Ver- eins der Jahre 2014 und 2015 bzw. stellt diesen im Beschwerdeverfahren erneut mit der Begründung, nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der K.________ habe der Beschuldigte 1 ab Juli 2014 an den Vorstandssitzungen des Vereins im Zuge der Übertragung von dessen operativen Geschäfts auf die K.________ in Personalunion sowohl den Verein (als dessen Geschäftsführer) wie auch die Übernehmerin K.________ (als deren alleiniger Inhaber) und damit beide Parteien des Übernahmevertrags vertreten. Aus den Vereinssitzungsprotokollen (recte: Vorstandssitzungsprotokollen; vgl. den Beweisantrag sowohl vom 11. Okto- ber 2021 wie auch vom 21. März 2022) ab dem 17. Juni 2014 sei – mutmasslich – ersichtlich, welche Verhandlungen im Zusammenhang mit der Übernahme aller Ak- tiven durch die K.________ geführt bzw. welche diesbezüglichen Vereinbarungen getroffen worden seien und gestützt auf welche Beurteilungen und Abmachungen schliesslich der Übernahmevertrag zustande gekommen sei. Der Betrugsvorwurf stütze sich in erster Linie auf diese Abmachungen, mit denen sich Verein und K.________ zu Ungunsten des Beschwerdeführers unrechtmässig bereichert und diesen durch Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt hätten. 6.2 Der Beschwerdeführer stellte den obgenannten Beweisantrag mit Schreiben vom 11. Oktober 2021, nachdem die Staatsanwaltschaft den Parteien mit Schreiben vom 30. August 2021 die Einstellung des Verfahrens O 18 5140 in Aussicht gestellt und ihnen Frist gesetzt hatte, um weitere Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft lehnte den Beweisantrag mit Verfügung vom 22. Februar 2022 ab. 6.3 Der im Anschluss an die Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ergangene Ent- scheid über die Gutheissung oder Ablehnung von Beweisanträgen kann grundsätz- lich nicht angefochten werden (Art. 318 Abs. 3 StPO). Hingegen kann die Ableh- nung eines Beweisantrags im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfü- 5 gung gerügt respektive der Beweisantrag erneut gestellt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Wenngleich die Beschwerdein- stanz im schriftlichen Verfahren und grundsätzlich gestützt auf die Akten der Vorin- stanz (Art. 389 Abs. 1 StPO) entscheidet, kann sie von Amtes wegen oder auf An- trag der Parteien zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens auf- heben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben respekti- ve einen vormals abgelehnten Beweisantrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, einen abgelehnten Beweisantrag im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.2). 6.4 Die Staatsanwaltschaft darf indes im Anschluss an die Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO gestellte Beweisanträge nur ablehnen, wenn mit diesen die Beweiser- hebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Vorliegend wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag auf Edition sämt- licher Vorstandssitzungsprotokolle des Vereins der Jahre 2014 und 2015 mit der Begründung ab, der massgebende Sachverhalt zur Beurteilung der Übernahme der operativen Tätigkeit des Vereins mitsamt dessen Aktiven durch die K.________ per 30. Juni 2015 ergebe sich aus den diesbezüglich zwischen dem Verein und der K.________ getroffenen Vereinbarungen sowie der danach durchgeführten Umset- zung. Dazu lägen der undatierte Übernahmevertrag und die kompletten Buchhal- tungen des Vereins und der K.________ für die Zeit vor und nach der Übernahme vor. Von den beantragten Vorstandsprotokollen seien keine weiteren Erkenntnisse bezüglich des massgeblichen Sachverhalts zu erwarten. 6.5 Dieser Begründung ist zu folgen. Massgeblich für die Beurteilung der Übernahme des operativen Geschäfts des Vereins durch die K.________ sind nicht die an den Vorstandssitzungen des Vereins gefällten Beschlüsse oder erfolgten Beratungen, sondern die zwischen dem Verein und der Übernehmerin (K.________) getroffenen Übernahmevereinbarungen und die tatsächlich durchgeführten Übernahmehand- lungen. Die diesbezügliche Dokumentation liegt in Form des Übernahmevertrags und der Buchhaltungen vor. Von den Vorstandsprotokollen sind keine weiteren rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter konkretisiert, wie der Verein und die K.________ (re- spektive deren Organe) den in diesem Zeitpunkt bereits ausgeschiedenen Be- schwerdeführer anlässlich der Vorstandssitzungen hätten durch Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführen können. Das Gesagte gilt auch im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen bezüglich der L.________. Die Ablehnung des Beweisantrags erfolgte – auch mit Blick auf die nachfolgenden Aus- führungen – rechtmässig. Der neuerlich gestellte Beweisantrag ist abzulehnen. 6 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Beschuldigte 1 habe den Verein sofort nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der K.________ ‹ausbluten› lassen. Die Illiquidität des Vereins sei entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht auf äussere Umstände zurückzuführen. Der Verein habe noch bis Abschluss 2013 ein Umlaufvermögen von über CHF 126'000.00 gehabt und es habe auf der Passi- venseite keine Unterdeckung vorgelegen. Aus der Erfolgsrechnung sei überdies ersichtlich, dass der Verein Personal beschäftigt habe. 7.2 Was der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen für sich abzuleiten will, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher begründet. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, war die finanzielle Situation des Vereins bereits in den Jahren, in denen der Beschwerdeführer – als Gesellschafter der K.________ – für den Verein als Geschäftsführer tätig war, angespannt. Den sich in den Akten befindlichen Buchhaltungsunterlagen des Vereins kann entnom- men werden, dass dieser trotz konstanter Beiträge der Sozialämter und zuneh- mender Spendeneingänge praktisch durchgehend teilweise hohe Verluste schrieb: Im Jahr 2011 einen Verlust von CHF 79'484.66, im Jahr 2013 einen Verlust von CHF 7'107.45, im Jahr 2014 einen Verlust von CHF 39'265.38 und im Jahr 2015 einen Verlust von CHF 73'338.56. Einzig im Jahr 2012 konnte ein Bilanzgewinn von CHF 21'063.33 ausgewiesen werden. Tatsächlich war die finanzielle Lage des Vereins noch deutlich schlechter als ausgewiesen, da die Schulden des Vereins gegenüber der K.________ aus dem Mandatsvertrag vom 6. Juli 2010 nicht vollständig bilanziert wurden. Im vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Protokoll der Vorstandssitzung des Vereins vom 17. Juni 2014, welche vor dem Austritt des Beschwerdeführers aus der K.________ am 11. Juli 2014 und in des- sen Beisein stattfand, wurde festgehalten, die Ausstände gegenüber der K.________ beliefen sich auf CHF 250'000.00 (bilanziert wurden per Ende 2012 und 2013 jeweils lediglich rund CHF 39'700.00). Weiter wurde protokolliert, die fi- nanzielle Situation des Vereins sei nach wie vor angespannt. Die bestehende Schuld gegenüber der K.________ und die angespannte finanzielle Situation des Vereins wurden auch bereits anlässlich der Mitgliederversammlung vom 22. Mai 2014 – ebenfalls im Beisein des Beschwerdeführers – thematisiert. Mit Wirkung per 1. Juli 2015 übertrug der defizitäre Verein schliesslich gestützt auf einen undatier- ten Übernahmevertrag seine gesamte operative Tätigkeit, insbesondere sämtliche Aktiven, auf die K.________. Der Übernahmewert der übernommenen Sachwerte und Anlagevermögen wurde im Übernahmevertrag, Ziff. 3, auf CHF 29'499.15 fest- gelegt und mit einer Forderung der K.________ aus der Kosten- /Nutzenabrechnung von CHF 31'105.10 verrechnet. Es resultierte aus dem Über- nahmevertrag eine Forderung der K.________ gegenüber dem Verein von CHF 2'315.95 (Anm.: bei richtiger Berechnung CHF 1'605.95). Es ist nicht ersicht- lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass die Abrech- nung fehlerhaft sein könnte oder die Vermögenswerte bewusst unter Wert an die K.________ verkauft worden sein könnten. Auch die Revisionsstelle stellte im Ge- schäftsabschluss 2015 keine Unstimmigkeiten fest (Bericht vom 17. März 2016). Daran ändert auch der von ihr hervorgehobene Umstand nichts, wonach der Über- nahmevertrag im gegenseitigen Einvernehmen nur teilweise umgesetzt worden sei. 7 Dem Verein stand aus dem Übernahmevertrag kein Guthaben zu, welches die Jah- resrechnung positiv hätte beeinflussen können. Es ist damit zusammenfassend kein (strafrechtlich relevantes) ‹Ausblutenlassen› des Vereins durch die Beschuldigten ersichtlich. Weiter finden sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigten das Vermögen des Vereins bewusst ver- ringert haben könnten. 7.3 Der Beschwerdeführer moniert weiter, der Beschuldigte 1 habe unter arglistigem Vortäuschen falscher Absichten seinen Austritt aus der K.________ erwirkt, indem er vorgegeben habe, die Restanz des Kaufpreises für die abgetretenen Stamman- teile sei über eine Forderung gegenüber dem Verein abgesichert. Dies entspricht in mehrerlei Hinsicht nicht der Aktenlage: Zunächst erklärte der Beschwerdeführer an- lässlich seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2020, er sei aus der K.________ ausgetreten, weil er sich mit dem Beschuldigten 1 bezüglich der strategischen Aus- richtung des Unternehmens nicht mehr einig gewesen sei. Ausserdem sei es dem Unternehmen finanziell nicht gut gegangen. Da die beiden dies nicht mehr ‹zu- sammengebracht› hätten, habe der Beschuldigte 1 ihm angeboten, seine Anteile zu übernehmen (Z. 394 ff.). Ebenfalls aktenwidrig ist auch die Behauptung, bei der zedierten Forderung über CHF 39'733.65 handle es sich um eine Restanz des Kaufpreises für die abgetretenen Stammanteile. Der Beschwerdeführer machte in seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2020 diesbezüglich geltend, der Beschuldig- te 1 habe den für die Abtretung der Stammanteile vereinbarten Kaufpreis von CHF 50'000.00 in bar nicht bezahlen können, weshalb er (der Beschwerdeführer) die Forderung von CHF 39'733.65 erhalten habe (Z. 402 f.). Tatsächlich ist aber dem Vertrag betreffend Verkauf und Abtretung von Stammanteilen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 1 vom 11. Juli 2014 (nachfolgend: Ab- tretungsvertrag), Ziff. II, zu entnehmen, dass der Kaufpreis für die Stammanteile des Beschwerdeführers CHF 50'000.00 betrug und dem Beschwerdeführer darü- berhinaus u.a. ein Anspruch auf Veranlassung der Zession der Forderung über CHF 39'733.65 eingeräumt wurde. Der vereinbarte Kaufpreis von CHF 50'000.00 wurde dem Beschwerdeführer vom Beschuldigten 1 drei Tage nach Unterzeich- nung des Abtretungsvertrags, am 14. Juli 2014, vollumfänglich via dessen Postkon- to überwiesen (vgl. Beilage zur Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 18. Dezem- ber 2020). 7.4 Dem Vorwurf, der Beschuldigte 1 habe dem Beschwerdeführer arglistig vorgege- ben, der Forderungsbetrag gegenüber dem Verein sei abgesichert, ist zu entgeg- nen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der Zession der in E. 7.2 hiervor beschriebenen delikaten finanziellen Situation des Vereins als dessen Geschäftsführer durchaus bewusst war (Einvernahme vom 1. Dezember 2020: «Selbstverständlich, wir haben beide Buchhaltungen gesehen» [Z. 153], «Es war etwas, das wir alle Tage damit zu tun hatten» [Z. 166 f.], «Da ha- ben wir immer beide, Herr A.________ und ich, die Buchhaltung geführt» [Z. 189 f.]). Zudem – und insbesondere – wurde im Abtretungsvertrag (Ziff. II) explizit jegli- che Haftung für die Bonität der Forderung ausgeschlossen. Unter diesen Umstän- den durfte der Beschwerdeführer gerade nicht von einer gesicherten Forderung 8 ausgehen. Eine Arglist des Beschuldigten 1 oder der übrigen Beschuldigten ist erst recht nicht auszumachen. 8. 8.1 Auch im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen an den L.________ kann den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vollum- fänglich gefolgt werden. 8.2 Zunächst erklärten die Beschuldigten – bei den Beschuldigten 2 bis 4 handelt es sich um den damaligen Vorstand des Vereins, beim Beschuldigten 1 um dessen (faktischen) Geschäftsführer – übereinstimmend, die L.________ hätten stets der K.________ gehört. Der Beschuldigte 3, damaliger Vize-Präsident des Vereins, be- zeichnete Letzteren in seiner Einvernahme vom 11. Dezember 2020 als blosses «Durchlaufkonto», um die Gelder der Berghilfe zu erhalten und diese dann an die K.________ weiterleiten zu können, damit diese die Arbeit mit den Jugendlichen machen und die Häuser kaufen konnte (Z. 182 ff.). Auch der Beschwerdeführer selber erklärte in seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2020, die Gelder der Berghilfe seien zunächst an den Verein geflossen, welcher diese danach auf ver- traglicher Basis an die K.________ weitergeleitet habe (Z. 501 ff.). Es sei die K.________ gewesen, welche den Kaufvertrag für die L.________ unterzeichnet habe (Z. 564 f.). 8.3 Auch die zahlreichen objektiven Beweismittel sprechen klar dafür, dass die L.________ von Beginn weg im Eigentum der K.________ standen: So wurden di- verse Förder- und Spendenbeiträge für das Projekt L.________ direkt im Namen der K.________ angefragt und auch entgegengenommen (vgl. etwa die Anfrage an die M.________ nach CHF 100'000.00 vom 19. Dezember 2010 und die entspre- chende Gutschriftsanzeige vom 20. Januar 2011) oder aber über den Verein ein- geholt und an die K.________ weitergeleitet (vgl. Berichtsrapport der Kantonspoli- zei Bern vom 31. Mai 2021, Ziff. 5, sowie die Buchhaltungsunterlagen der K.________ in Beilage 11 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. De- zember 2020). Die Projektierung der L.________ erfolgte durch einen Mitarbeiter der K.________, N.________ (Einvernahme Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2020, Z. 512 f.). Die Rechnungen für die Projektierung und die Arbeiten im Zu- sammenhang mit den L.________ wurden weitestgehend von der K.________ be- zahlt (vgl. u.a. Beilage 11 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. De- zember 2020). Wie er selber erklärte, war der Beschwerdeführer in der Zeit vor seinem Ausscheiden am 11. Juli 2014 zusammen mit dem Treuhänder für die Buchhaltung der K.________ zuständig (Einvernahme Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2020, Z. 197). Er muss daher von diesen Transaktionen Kenntnis ge- habt haben. Die K.________ war gemäss Gesamtbauentscheid vom 28. Februar 2012 auch Bauherrin der L.________. Der Umstand, dass der Verein gemäss Ver- einbarung mit der K.________ vom 6. Juli 2010 deren Projekt ‹L.________ O.________› finanziell unterstützen sollte, spricht ebenfalls dafür, dass schon da- mals davon ausgegangen wurde, die L.________ gehörten, sobald sie erstellt sein würden, der K.________. Die Vereinbarung wurde u.a. vom Beschwerdeführer un- terzeichnet. In der Buchhaltung der K.________ wurden die L.________ ab 2014 9 als Sachwert aufgeführt, in der des Vereins hingegen nie. Schliesslich ist auch der Pachtvertrag vom 16. Dezember 2014, gemäss welchem die K.________ dem Verein die beiden L.________ verpachtete, ein deutliches Indiz für eine Eigentü- merschaft der K.________. Gemäss Aussage der Beschuldigten 2 (damalige Prä- sidentin des Vereins) erfolgte die Verschriftlichung des faktisch bereits bestehen- den Pachtvertrags auf Initiative des Vereinsvorstands und nicht der K.________ hin (Einvernahme vom 10. Dezember 2020, Z. 568). Es ergeben sich zusammengefasst – wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls bereits nachvollziehbar herleitete – keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die L.________ jemals im Eigentum des Vereins gestanden hätten. 8.4 Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er habe davon ausgehen dürfen, dass der Verein über die Mittel verfügte, die zedierte Forderung zu begleichen. Als Gründe dafür nennt er regelmässige Abzahlungen des Vereins an die Schuld in den Jahren 2011 bis 2013, die Unterstützungsbeiträge der Berghil- fe und die Abmachungen zwischen dem Verein und der K.________. Auch daraus vermag er mit Verweis auf die bisher gemachten Ausführungen zur finanziellen Si- tuation des Vereins indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zudem war es gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten gerade Abmachung zwischen dem Verein und der K.________ (damals noch unter Beteiligung des Be- schwerdeführers), dass die Schuld gegenüber der K.________ erst beglichen wer- den sollte, sobald der Verein selbsttragend sei (Einvernahme Beschuldigter 1 vom 18. Dezember 2020, Z. 288 ff., 341 f.; Einvernahme Beschuldigte 2 vom 10. De- zember 2020, Z. 272 ff.; Einvernahme Beschuldigter 3 vom 11. Dezember 2020, Z. 246 f.; Einvernahme Beschuldigte 4 vom 9. Dezember 2020, Z. 326 ff.). Die Aussagen werden gestützt vom Umstand, dass die Schuld ab 2013 (und damit ebenfalls noch unter Beteiligung des Beschwerdeführers) in der Bilanz des Vereins in «Vorschuss» bzw. «Darlehen» umbenannt wurde. Zur Selbsttragung kam es in- des nie. Die K.________ schrieb die Forderung schon per Ende 2013 mangels Werthaltigkeit in ihrer Buchhaltung komplett ab (vgl. dazu den Anhang zur Jahres- rechnung 2013 der K.________ in Beilage 7 zur Strafanzeige vom 23. April 2018 sowie den zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 1 geschlosse- nen Abtretungsvertrag, Ziff. II.4.a «Nachdem diese Forderung mangels Werthaltig- keit in der Buchhaltung der Gesellschaft abgeschrieben ist […]»). Dass der Verein die Schuld nicht beglich, mag allenfalls zivilrechtlich zu beanstan- den sein, begründet aber keine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldig- ten. 9. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer auf pauschale Wiederholungen der Strafanzeige oder auf den Hinweis auf den Gegenstand der Strafuntersuchung. Unter Verweis auf Art. 385 StPO ist darauf von Vornherein nicht einzutreten. 10. Damit hat keiner der Beschuldigten weder i.S.v. Art. 163 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) tatsächlich oder zum Scheine Vereinsvermö- gen vermindert noch den Beschwerdeführer i.S.v. Art. 146 StGB unter arglistiger Vortäuschung falscher Absichten zu einem Austritt aus der K.________ veranlasst oder ihn über die Qualität der zedierten Forderung arglistig getäuscht. Es wurde 10 dazu auch weder angestiftet noch Gehilfenschaft geleistet. Es liegt kein Tatver- dacht vor, der eine Anklage rechtfertigen würde, und es sind klarerweise keine Straftatbestände erfüllt. Bei einer gerichtlichen Beurteilung würden mit allergrösster Wahrscheinlichkeit Freisprüche erfolgen. Die Verfahrenseinstellung erfolgte ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a bzw. b StPO zu Recht und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 11.2 Die Entschädigung der beschuldigten Personen, welche gegen die Privatkläger- schaft obsiegen, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde an- ficht, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO. Bei Offizialdelik- ten entrichtet der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Personen im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; BGE 141 IV 476 E. 1). Bei den in casu erhobe- nen Vorwürfen handelt es sich um Offizialdelikte. 11.3 Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer und richtet sich nach den Art. 41 des Anwaltsgesetzes des Kantons Bern (KAG; BSG 168.11) und Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung des Kantons Bern (PKV; BSG 168.811). 11.4 Der von Fürsprecher B.________ geltend gemachte Aufwand von 9.85 Stunden (in der Honorarnote vom 12. Mai 2022 irrtümlicherweise als 11.05 Stunden angege- ben) erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und der Komple- xität des Falls angemessen. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Beschuldigten 1 ist demnach für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vom Kanton Bern die be- antragte Entschädigung von CHF 3'110.50 (9.85 Stunden à CHF 250.00 Honorar + CHF 425.60 Auslagen + 7.7% MwSt.) auszurichten. 11.5 Gleiches gilt für den von Rechtsanwältin G.________ geltend gemachten Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden und die geltend gemachten Auslagen von CHF 52.05. Der Beschuldigten 4 ist damit für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte vom Kanton Bern die beantragte Entschädigung von CHF 1'725.40 (2.5 Stunden à CHF 300.00 Honorar [Rechtsanwältin] + 5 Stunden à CHF 160.00 Honorar [juristischer Mitarbeiter] + CHF 52.05 Auslagen + 7.7% MwSt.) auszurichten. 11.6 Die Beschuldigten 2 und 3 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihnen ist deshalb mangels entschädigungswürdiger Aufwendungen keine Entschä- digung auszurichten. 11.7 Der Beschwerdeführer hat infolge Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädi- gung. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Beweisantrag auf Edition sämtlicher Vorstandssitzungsprotokolle des Vereins Jugendprojekt J.________ der Jahre 2014 und 2015 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschuldigten 1 wird durch den Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 3'110.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. 5. Der Beschuldigten 4 wird durch den Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1'725.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. 6. Der Beschuldigten 2, dem Beschuldigten 3 und dem Straf- und Zivilkläger/Beschwer- deführer wird keine Entschädigung ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt I.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwältin Dr. G.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin P.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 19. August 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Schärer Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite! 12 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13