6. Aufgrund seines Unterliegens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht zu bestimmen. Den beiden Straf- und Zivilklägern 1+2 ist mangels Antrags keine Entschädigung auszurichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.