Sie durfte den Beweisantrag mithin abweisen. Naturgemäss ist damit nicht gesagt, dass die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Verfahrens oder das Kollegialgericht im Rahmen der ihnen obliegenden freien Beweiswürdigung nicht zu einem anderen Resultat kommen dürfen. Die Beschwerde ist demgegenüber abzuweisen.