an die Zeit des 24./25. Juni 1999 knüpfen kann. Die Staatsanwaltschaft durfte nach dem Gesagten in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass selbst eine entlastende Aussage von G.________ – unabhängig von deren Inhalt und Nachdrücklichkeit – nichts an ihrer durch Sachbeweise sowie das bisherige Aussageverhalten des Beschwerdeführers entstandenen Überzeugung ändern könne, wonach dieser in der Nacht vom 24./25. Juni 1999 am Tatort anwesend gewesen sei. Sie durfte den Beweisantrag mithin abweisen.