Je entschiedener G.________ alsdann den Beschwerdeführer entlasten würde, desto mehr würde dies Zweifel bestärken, dass es sich dabei eher um ein Gefälligkeitsalibi handelt, statt um eine gedächtnisbasierte Darstellung. Dies gilt insbesondere deshalb, da der betreffende Zeitpunkt fast 23 Jahre in der Vergangenheit liegt und glaubhafte Erinnerungen an ein bestimmtes Datum unwahrscheinlich scheinen, zumal der Beschwerdeführer kein besonderes Ereignis zusammen mit G.________ an die Zeit des 24./25. Juni 1999 knüpfen kann.