Anders wäre die Situation, wenn G.________ glaubhaft und nachdrücklich darlegen würde, er habe den Beschwerdeführer um die Zeit des 24./25 Juni 1999 mit eigenen Augen in Albanien gesehen. Unbesehen von der (geringen) Wahrscheinlichkeit einer solchen Aussage durfte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der freien Beweiswürdigung annehmen, dass auch diese hypothetische Zeugenaussage nichts an ihrer Überzeugung ändern würde. Dies gilt insbesondere deshalb, da G.________ nach Angaben des Beschwerdeführers mit ihm während des Krieges im Kosovo zusammengearbeitet hatte, was eine gewisse Verbundenheit impliziert. Je entschiedener G.__