Dem durfte sie die mittels Beweisantrags zu beweisenden Fakten gegenüberstellen. Am Beweisergebnis der Staatsanwaltschaft ohnehin nichts ändern würde der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich irgendwann im Sommer 1999 im Kosovo oder in Albanien befunden hatte, zumal er gemäss eigenen Angaben mit dem Jeep innert drei Tagen aus der Schweiz in den Balkan (oder zurück) reisen konnte. Anders wäre die Situation, wenn G.________ glaubhaft und nachdrücklich darlegen würde, er habe den Beschwerdeführer um die Zeit des 24./25 Juni 1999 mit eigenen Augen in Albanien gesehen.