Um zu diesem Schluss zu gelangen, musste sie vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt als rechtsgenüglich erstellt erachten, dass der Beschwerdeführer in der Tatnacht am Tatort war, was mit Blick auf die von ihm gefundenen DNA-Spuren sowie sein Aussageverhalten nicht gegen Art. 318 Abs. 2 StPO verstösst. Dem durfte sie die mittels Beweisantrags zu beweisenden Fakten gegenüberstellen.