5.6 Vorliegend durfte die Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, der Beweisantrag des Beschwerdeführers werde nichts an ihrer Überzeugung ändern, dass der Beschwerdeführer in der Tatnacht anwesend war. Um zu diesem Schluss zu gelangen, musste sie vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt als rechtsgenüglich erstellt erachten, dass der Beschwerdeführer in der Tatnacht am Tatort war, was mit Blick auf die von ihm gefundenen DNA-Spuren sowie sein Aussageverhalten nicht gegen Art. 318 Abs. 2 StPO verstösst.