9 von diesem Vorfall erfahren, als er festgenommen worden sei. Er wisse nicht, was am 24. Juni 1999 geschehen sei (S. 9 Z. 303 f.). 5.6 Vorliegend durfte die Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, der Beweisantrag des Beschwerdeführers werde nichts an ihrer Überzeugung ändern, dass der Beschwerdeführer in der Tatnacht anwesend war.