Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nie ausgesagt, zum Tatzeitpunkt in Albanien gewesen zu sein, da er unter Schock gestanden habe (S. 6 Z. 172). Dem Beschwerdeführer wurde alsdann bereits anlässlich seiner Einvernahme vorgehalten, dass die Mithilfe vor Ort während des Krieges im Kosovo ein Ereignis sei, welches man nicht so schnell vergesse, worauf er – bedingt nachvollziehbar – antwortete, wenn der Krieg gewonnen sei, beginne man, sich mit anderen Sachen zu beschäftigen. Er sei zurück zu seiner Freundin gegangen und habe zwei Firmen gegründet (S. 7. Z 209).