Am 31. August 1999 sei der Beschwerdeführer anlässlich einer Verkehrskontrolle in R.________(Ortschaft) verhaftet worden. Der Beschwerdeführer unterschlägt mit seiner Argumentation im Beschwerdeverfahren allerdings, dass der genannte Bericht selbst gemäss seinen eigenen Aussagen unzutreffend ist. So sagte er anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März 2022 aus, er sei am 26. März 1999 von M.________ (Ort) nach O.________ (Ort) (zu seiner Freundin) gezogen. Bis am 15. April 1999 sei er in O.________ (Ort) gewesen, (erst) dann sei er mit dem Jeep nach Albanien gereist.