Der Beschwerdeführer zieht seine Anwesenheit am Tatort gestützt auf den Schlussbericht der Schweizerischen Bundespolizei vom 27. April 2000 in Zweifel. Dort wird auf S. 20 erwähnt, Polizeibeamte hätten den Beschwerdeführer am 30. März 1999 in M.________ (Ort) an seinem Wohnort nicht angetroffen, da er sich – wie sich später herausgestellt habe – bereits im «Kampf» in Kosovo befunden habe. Am 31. August 1999 sei der Beschwerdeführer anlässlich einer Verkehrskontrolle in R.________(Ortschaft) verhaftet worden.