schenzeitlich auch eine Spur des Beschwerdeführers am Oberteil der Mutter nachgewiesen werden konnte. Gemäss dem Rapport Forensik vom 15. November 2021 fanden sich ausserdem an 5 weiteren Klebebandstreifen am Tatort DNA-Spuren, auf welchen die Merkmale aus dem DNA-Profil des Beschwerdeführers vollständig (Ass. 051 und 083) oder grösstenteils ersichtlich sind (Ass. 08 und Ass 086. Nr. 2+3). Der Beschwerdeführer zieht seine Anwesenheit am Tatort gestützt auf den Schlussbericht der Schweizerischen Bundespolizei vom 27. April 2000 in Zweifel.