In Anbetracht des angesprochenen Berichts des Instituts für Rechtsmedizin vom 24. Juni 2021 durfte die Staatsanwaltschaft ohne ernsthafte Zweifel zur Überzeugung gelangen, dass sich DNA-Spuren des Beschwerdeführers am grauen Top der Mutter sowie dem braunen Klebeband fanden. Der Beschwerdeführer brachte eine Begründung vor (Verpacken von Hilfsgütern für den Kosovo; u.a. Klebeband), wie seine DNA ohne Anwesenheit am Tatort an das Klebeband gelangt sein könnte, was die Beschwerdekammer bereits verworfen hat, zumal die Spur von der Innenseite des Klebebands genommen wurde und zwi-