8 5.5 Auf die zitierten Ausführungen zum dringenden Tatverdacht kann vorab verwiesen werden. Betreffend die Anwesenheit des Beschwerdeführers sind sie auch im vorliegenden Verfahren einschlägig. In Anbetracht des angesprochenen Berichts des Instituts für Rechtsmedizin vom 24. Juni 2021 durfte die Staatsanwaltschaft ohne ernsthafte Zweifel zur Überzeugung gelangen, dass sich DNA-Spuren des Beschwerdeführers am grauen Top der Mutter sowie dem braunen Klebeband fanden.