5.4 Das Bundesgericht ist den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdekammer in seinem Urteil 1B_135/2022 vom 30. März 2022 gefolgt (a.a.O. E. 3.3) und hat zu den damals schon mit Blick auf den Bericht der Bundespolizei aufgeworfenen Bedenken des Beschwerdeführers ausgeführt was folgt (a.a.O E. 3.4): Der Beschwerdeführer behauptet weiter unter Verweis auf einen Bericht der Bundespolizei, er sei von Mitte April 1999 bis zum 21. August 1999 und damit am Datum der ihm vorgeworfenen Straftat vom 24./25. Juni 1999 gar nicht in der Schweiz gewesen.