7 IV 396 E. 4.4) und ohnehin nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 Bst. a StPO). 5.3 Die Beschwerdekammer hat in ihrem Beschluss BK 22 35 vom 14. Februar 2022 E. 3.6.4 betreffend den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bereits festgehalten was folgt: Gemäss dem Bericht des IRM vom 24. Juni 2021 wurde sowohl am «Top grau» (der Mutter; Ass. Nr. 022) als auch am Klebeband (Ass. Nr. 085) je ein inkomplettes komplexes DNA-Mischprofil von mindestens drei Personen festgestellt;