Asservatan DNA-Spuren gesichert worden, welche in der Auswertung sämtliche Merkmale des Beschwerdeführers zeigten, sich aufgrund der Komplexität der Mischprofile aber nicht zuordnen liessen. Die zusätzliche Argumentation (antizipierte Beweiswürdigung) der Generalstaatsanwaltschaft ist im Beschwerdeverfahren beachtlich, zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 Bst. a-c StPO; BGE 141