Es kann vorliegend entgegen der Staatsanwaltschaft und trotz des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers sowie der verstrichenen Zeit nicht behauptet werden, G.________ könne mit Sicherheit keine nützlichen Angaben machen, zumal aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. März 2022 hervorgeht, G.________ sei (im Sommer 1999) oft mit ihm zusammen gewesen und habe ihn auch immer wieder kontaktiert und gefragt, wie die Lage «dort oben» (in Bajramcur und Tropoja [Anmerkung: über 4 Autostunden von Tirana entfernt]) sei, weshalb G.________ bestätigen könne, dass er dort gewesen sei (S. 9 Z. 271 ff.).