5. In concreto 5.1 Der Begründung der Staatsanwaltschaft im Anfechtungsobjekt kann grundsätzlich nicht gefolgt werden. Entgegen der dort geäusserten Ansicht ist mit dem Beschwerdeführer (sowie der Generalstaatsanwaltschaft) darauf hinzuweisen, dass das Beweisziel des zu beurteilenden Beweisantrags offensichtlich darin liegt, die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort zu widerlegen oder zumindest in Zweifel zu ziehen. Dabei handelt es sich nicht um eine unerhebliche Tatsache.