Wenn z.B. die Glaubwürdigkeit einer Person zweifelhaft erscheint oder es fraglich ist, ob diese Person die ihr zugeschriebenen Beobachtungen gemacht hat bzw. gemacht haben konnte, muss das Beweismittel als geeignet eingestuft werden. Welchen Beweiswert es dann im konkreten Fall hat, ist im Rahmen der Würdigung der erhobenen Beweise zu beurteilen (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 139 StPO). 4.2 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).