Beweismittel, die theoretisch geeignet sind, die unter Beweis gestellte Beweistatsache zu beweisen, sind demgegenüber auch dann nicht ungeeignet, wenn ihr Beweiswert im konkreten Einzelfall nicht unzweifelhaft ist. Wenn z.B. die Glaubwürdigkeit einer Person zweifelhaft erscheint oder es fraglich ist, ob diese Person die ihr zugeschriebenen Beobachtungen gemacht hat bzw. gemacht haben konnte, muss das Beweismittel als geeignet eingestuft werden.