4. Allgemeine Ausführungen 4.1 Laut Art. 139 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Ungeeignet sind Beweismittel, die offensichtlich untauglich sind und bei denen deshalb von vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht zu beweisen vermag. Beweismittel, die theoretisch geeignet sind, die unter Beweis gestellte Beweistatsache zu beweisen, sind demgegenüber auch dann nicht ungeeignet, wenn ihr Beweiswert im konkreten Einzelfall nicht unzweifelhaft ist.