_ zum Tatzeitpunkt getragen habe, (Ass. 022) und ab der Innenseite eines Stück Klebebands, welches zur Fesselung der Opfer verwendet und am Tatort im Wohnzimmer aufgefunden worden sei (Ass. 085). Weiter seien ab fünf weiteren Asservaten DNA-Spuren gesichert worden, die in der Auswertung sämtliche Merkmale des Beschuldigten gezeigt hätten, sich jedoch aufgrund der Komplexität der Mischprofile nicht zuordnen liessen. Damit sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort zum Tatzeitpunkt rechtsgenüglich erstellt und eine Befragung von G.________, welche einzig zu diesem Faktum Auskunft geben könnte, verbiete sich damit.