3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber (neben Ausführungen zur Beweiseignung der beantragten Einvernahme) auf den Standpunkt, die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort müsse bereits als durch Sachbeweise erstellt gelten. Insbesondere seien zwei separate DNA-Spuren zu nennen, die zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könnten und welche aufgrund der Spurenträger keinen anderen Schluss zuliessen. Dabei handle es sich um eine Spur ab dem Top, welches N.________ zum Tatzeitpunkt getragen habe, (Ass.