5 behörden verpflichtet seien, die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt abzuklären (Art. 6 Abs. 2 StPO). 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber (neben Ausführungen zur Beweiseignung der beantragten Einvernahme) auf den Standpunkt, die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort müsse bereits als durch Sachbeweise erstellt gelten.