Immerhin gebe es aufgrund der in Artikel 2 zitierten Ausführungen der Schweizerischen Bundespolizei in ihrem Schlussbericht vom 27. April 2000 (vgl. Beilage 2) gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von April bis August 1999 ununterbrochen in Albanien und mithin eben auch zum Tatzeitpunkt in Albanien aufgehalten habe. Insofern betreffe die Befragung des beantragten Zeugen G.________ keineswegs unerhebliche Tatsachen. Zudem sei daran erinnert, dass die Straf-