Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Es liege in der Natur der Sache, dass er nicht wissen könne, ob die beantragten Zeugen konkret und direkt bestätigen könnten, dass er am 24./25. Juni 1999 in Albanien gewesen sei, denn dies würde darauf hinauslaufen, dass die beantragten Zeugen noch genau wüssten, was auch sie in jener Nacht gemacht hätten. Dies sei nach so langer Zeit offensichtlich lebensfremd. Die beantragten Zeugen und mithin insbesondere G.___