Aus der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers geht hervor, er habe G.________ und H.________ im Sommer 1999 jeden zweiten Tag gesehen. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hat den Beweisantrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Tat 22 Jahre zurückliege und somit von den beantragten Zeugen nicht mehr Aussagen dazu zu erwarten seien, ob der Beschwerdeführer am 24./25. Juni 1999 an einem anderen Ort als am Tatort gewesen sei; der Beschwerdeführer habe auch nicht angegeben, dass diese Personen zu seinem Aufenthaltsort genau zu diesem Zeitpunkt Aussagen machen könnten.