(Ortschaft), kontrolliert und verhaftet. Gleichentags wurde er der Bundesanwaltschaft vorgeführt und einvernommen.» In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2022 habe der Beschwerdeführer sodann bestätigt, dass er sich ab Mitte April 1999 bis am 21. August 1999 ununterbrochen in Albanien aufgehalten habe und in dieser Zeit nicht in die Schweiz zurückgekehrt sei und sich infolgedessen zum Tatzeitpunkt am 24./25. Juni 1999 gar nicht in der Schweiz aufgehalten habe; es gebe diesbezüglich auch diverse Zeugen, welche dies bestätigen könnten. Aus der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers geht hervor, er habe G.___