7096): «Am 30.03.1999 intervenierte die Bundespolizei zusammen mit der Kantonspolizei Freiburg am Wohnort des A.________ in M.________ (Ort). A.________ konnte nicht angetroffen werden, da er – wie sich im Nachhinein herausstellte, sich zu diesem Zeitpunkt bereits im „Kampf" im Kosovo befand. Betreffend der Hausdurchsuchung wird auf den Rapport d'exécution vom 30. März 1999/PF und die Notiz vom 7. Juni 1999 der BUPO verwiesen. Aufgrund des nationalen Haftbefehls der BA wurde A.________ am 31. August 1999 durch die Kantonspolizei Solothurn, anlässlich einer Verkehrskontrolle in R.________ (Ortschaft), kontrolliert und verhaftet.