4 3.2 Er macht hierzu geltend, es habe sich in Zwischenzeit herausgestellt, dass sich die von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten der Bundespolizei zum damaligen Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz entlastend für den Beschwerdeführer auswirkten. Dem Schlussbericht der Bundespolizei vom 27. April 2000 sei nämlich auf Seite 20 u.a. Folgendes zu entnehmen (mit Verweis auf pag. 7096): «Am 30.03.1999 intervenierte die Bundespolizei zusammen mit der Kantonspolizei Freiburg am Wohnort des A.___