Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers als beschuldigte Person im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ist somit zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wird gemäss Anklageschrift vom 8. April 2022 Mord zum Nachteil von L.________ sowie versuchter Mord zum Nachteil von C.________ vorgeworfen, begangen am 24./25. Juni 1999 in Q.________ (Ortschaft). Der Beweisantrag des Beschwerdeführers zielt darauf ab, seine Anwesenheit am Tatort in Frage zu stellen.